Wappen der Familie Sellschopp

Dokumente zu den Lebensumständen des Johann Andreas Sellschopp

Johan Adolf Sellschopp, Sohn des Adam Sellschopp aus dessen zweiter Ehe, hatte als Bediensteter am Ratzeburger Hof Zugang zu den maßgeblichen Personen, die seine Kinder fördern konnten. Sein Antrag auf ein Schülerstipendium vom 15. Januar 1686 lässt offen, für welchen seiner Söhne er das Stipendium beantragt. Zu diesem Zeitpunkt ist Hartwig Dietrich 16, Johann Andreas 14, Johann Albrecht 10 und Lorenz Hinrich 2 Jahre alt.

Vier Jahre später, am 24. Dezember 1689, bedankt sich der nun 18-jährige Johann Andreas für das Stipendium, das er drei Jahre lang genossen hat. Das legt die Vermutung nahe, dass sich der Antrag von 1686 auf Johann Andreas bezog.

Im Jahre 1704 wird Johann Andreas Pastor zu Witzin, einem kleinen Dorf (134 Einwohner im Jahre 1751) in der Nähe von Sternberg. Er heiratet die junge Witwe seines Vorgängers Falkenhagen, der im März 1703 82-jährig gestorben war. In den kommenden 15 Jahren bekommt das Paar 6 Kinder, von denen nur Georg Gabriel namentlich bekannt ist. Der Familie geht es sehr schlecht. Der Konsistorialrat Krakeviz aus Rostock verwendet sich 1719 für ihn bei Hofe. Im Juni 1720 erbittet Johann Andreas für seinen Sohn Jürgen (Georg) Gabriel ein Stipendium.

Als Johann Andreas 1724 stirbt, hinterlässt er eine Witwe mit zum Teil noch kleinen Kindern in großer Not.

Aus der Amtszeit des Johann Andreas Sellschopp werden im Schweriner Landeshauptarchiv zwei Vorgänge verwahrt, die dieser dem Konsistorium und Oberen Kirchengericht in Rostock zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das herzogliche Konsistorium war 1571 als Kirchengericht für die mecklenburgischen Herzogtümer eingerichtet worden. Die Prozessakten spiegeln das tägliche Leben der Menschen und die Reglementierung ihres christlichen Lebenswandels vor allem im 17. und 18. Jahrhundert wider. Verfolgt wurden Verstöße zu Aberglaube und Wahrsagerei, Abendmahl und Beichte, Unzucht, Verlobung und Heirat, Taufe, Konfirmation und Begräbnis, ebenso das Arbeiten oder Feiern an Sonn- und Festtagen, allzu üppige Feste, "heidnische" Bräuche, ein "anstößiger" oder "unchristlicher" Lebenswandel durch Unzucht, Trunksucht oder dem absichtlichen Fernbleiben von der Kirche, offene Konflikte innerhalb der Kirchengemeinde oder der Umgang mit Angehörigen nicht-lutherischer Religionen. Angeklagt werden konnte jeder, der gegen christliche Gebote und die mecklenburgische Kirchenordnung verstieß, vom Landstreicher und Soldaten über Bürger und Bauern bis hin zum Amtmann und Gutsbesitzer. (Zitat Landeshauptarchiv)

1706 geht es um Sonntagsarbeit der Müller. Der Pastor hofft, dass der Streit im Guten abgeschlossen werden kann.

Im Kriminalfall von 1715 geht es um Ehebruch, vieleicht auch um Vergewaltigung. Das Kirchengericht stellt keine eigenen Ermittlungen an, sondern entscheidet innerhalb von einer Woche nach den Vorgaben des Pastors.